Rechtsprechung
BVerwG, 12.11.1970 - III C 20.70 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Ordre public - Rechtsstellung des Geschädigten im Lastenausgleich
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 11.11.1969 - VRS VI/110/68
- BVerwG, 12.11.1970 - III C 20.70
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 12.11.1970 - III C 29.70
Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - III C 20.70
Das hat der Senat in seinem Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 29.70 - entschieden und wie folgt begründet:.Im Hinblick darauf seien hier die Hinweise wiederholt, die der Senat bereits in der oben zitierten Parallelentscheidung BVerwG III C 29.70 für die Ermittlung des am Ende des 31. März 1952 geltenden Rechts gegeben hat:.
- BGH, 21.11.1958 - IV ZR 107/58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - III C 20.70
Diese Formel hat auch der Bundesgerichtshof ständig übernommen (BGHZ 22, 162 [167]; 28, 375 [384]; 42, 7 [12]). - BGH, 15.11.1956 - VII ZR 249/56
Erfolgshonorar eines amerikanischen Rechtsanwalts
- BGH, 29.04.1964 - IV ZR 93/63
Anwendung ausländischen Scheidungsrechts
Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - III C 20.70
Diese Formel hat auch der Bundesgerichtshof ständig übernommen (BGHZ 22, 162 [167]; 28, 375 [384]; 42, 7 [12]). - RG, 03.03.1906 - V 372/05
Ausländische Grundstücke. Vertragsform.
Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - III C 20.70
Nach der vom Reichsgericht (RGZ 60, 296 [300]; 63, 18 [19]; 73, 366 [368]) entwickelten Formel liegt ein Verstoß gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes im Sinne des Art. 30 EGBGB vor, wenn der Unterschied zwischen den staatspolitischen oder sozialen Auffassungen, auf denen das fremde und das konkurrierende deutsche Recht beruhen, so erheblich ist, daß durch Anwendung des ausländischen Rechts die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens angegriffen werden. - RG, 27.05.1910 - II 485/09
Ausland.; Aktiengesellschaft.; Kapitalreduktion.
Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - III C 20.70
Nach der vom Reichsgericht (RGZ 60, 296 [300]; 63, 18 [19]; 73, 366 [368]) entwickelten Formel liegt ein Verstoß gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes im Sinne des Art. 30 EGBGB vor, wenn der Unterschied zwischen den staatspolitischen oder sozialen Auffassungen, auf denen das fremde und das konkurrierende deutsche Recht beruhen, so erheblich ist, daß durch Anwendung des ausländischen Rechts die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens angegriffen werden.
- BVerwG, 07.06.1973 - III C 80.72
Bestimmung des Geschädigten nach jugoslawischem Erbrecht - Anwendbarkeit eines …
Das Verwaltungsgericht ist gleichfalls hiervon ausgegangen, ebenso wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 12. November 1970 - BVerwG III C 20.70 - (ZLA 1971, 166) und - BVerwG III C 29.70 - (Buchholz 427.3 § 229 Nr. 72 = ZLA 1971, 65).Diese Auslegung des jugoslawischen Rechts ist für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend (Urteile des BVerwG vom 12. November 1970 a.a.O., vom 10. Mai 1961 - BVerwG IV C 286.59 - [NJW 1961, 2225]; Beschluß vom 5. Januar 1972 - BVerwG III B 127.71 - [ZLA 1972, 67]).
Das wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 20.70 - a.a.O.) nur dann der Fall, wenn der Unterschied zwischen den staatspolitischen und sozialen Auffassungen, auf denen das fremde und das konkurrierende deutsche Recht beruhen, so erheblich ist, daß durch Anwendung des ausländischen Rechts die Grundlagen des deutschen Staates oder wirtschaftlichen Lebens angegriffen werden.
- BVerwG, 24.06.1977 - III B 92.73
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Soweit zur Begründung vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht sei irrig davon ausgegangen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1970 - BVerwG III C 20.70 - sei so aufzufassen, daß für die Beurteilung der Erbfolge ausschließlich der Zeitpunkt vom 31. März 1952 gelte, wird damit nicht im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ein Verfahrensmangel bezeichnet.Jedenfalls aber läßt sich keinesfalls, was für die Annahme einer Abweichung erforderlich wäre, dem angefochtenen Urteil "gleichsam in abstracto" oder "Leitsatz gegen Leitsatz" entnehmen, das Verwaltungsgericht sei - wenn auch möglicherweise unbewußt - von tragenden Rechtssätzen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1970, a.a.O., abgewichen.